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Antragsbegründung; Antragsbefugnis; Rügefrist 16.01.2002 6 Verg 7/01 Rechtliche Grundlage: GWB 107; GWB 108; GWB 117; GWB 97 Abs. 7;
§ 117 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB verlangt für die Erklärung inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, dass sich aus dem Beschwerdevorbringen das mit dem Rechtsmittel verfolgte Begehren irgendwie ergibt. Dazu genügt die Bezugnahme auf die vor der Vergabekammer gestellten Anträge. Ausreichend ist auch ein hilfsweise für den Fall der Zuschlagserteilung gestellter Antrag nach § 114 Abs. 2 S. 2 GWB (vgl. Senat BauR 2000, 396 m.w.N.).

Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB beginnt, wenn dem Bieter diejenigen Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ein tatsächlicher und vermeintlicher Vergabefehler ergibt. Notwendig zum Beginn der Rügefrist ist außerdem eine zumindest laienhafte rechtliche Wertung des Antragstellers, dass es sich in den betreffenden Punkten um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt. Dabei besteht die Rügeobliegenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler erlangt; ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2000, Verg 9/00).

Hat die Vergabestelle ausdrücklich erklärt hatte, den Zuschlag erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist nach § 13 S. 2 VgV erteilen zu wollen, ist der Antragsteller gehalten, seine vergaberechtlichen Rügen zunächst der Vergabestelle vorzutragen. Ein Ausnahmefall, in dem die Rügen unmittelbar bei der Vergabekammer erhoben werden können (vgl. OLG Rostock NZBau 2001, 286), liegt dann nicht vor.

Die Obliegenheit, nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB den Vergabeverstoß gegenüber dem Auftraggeber zu rügen, besteht auch bei vermeintlichen Verletzungen des vergaberechtlichen Transparenzgebots.

Eine vergaberechtliche Rüge ist nach § 108 Abs. 2 GWB nur dann formal korrekt erhoben, wenn sie einen konkreten Vergaberechtsverstoßes benennt (vgl. OLG Brandenburg NZBau 2001, 226; Senat VergabeR 2001, 53). Außerdem muss sie mit einer Sachverhaltsdarstellung verbunden sein, aus der sich die konkrete Möglichkeit einer Rechtsverletzung zum Nachteil der Antragstellerin ergibt (vgl. OLG Koblenz NZBau 2000, 534, 536). Das gilt erst recht für erstmals im Beschwerdeverfahren eingebrachte Rügen (vgl. KG, Beschluss vom 25.07.2000,

Für die Rüge, die Vergabestelle habe die Leistung fehlerhaft nach VOF statt nach VOL/A ausgeschrieben, bedarf es zur Darlegung der Antragsbefugnis Vortrags dazu, dass gerade durch diese behauptete Vergaberechtsverletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Hierzu muss der Antragsteller ausführen, dass er bei richtiger VOL/A-Ausschreibung ein anderes, aussichtsreicheres Angebot vorgelegt hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.1999, Verg 2/99).

§ 17 Abs. 1 VOF hat ersichtlich keinen bieterschützenden Charakter.

§ 5 S. 3 VgV befreit nach seinem Wortlaut die Sektorenauftraggeber lediglich von der Anwendung der VOF. Hinsichtlich der generellen Anwendbarkeit des 4. Kapitels des GWB bei Erreichen der entsprechenden Schwellenwerte trifft er keine Aussage.

Hat die Vergabestelle die Leistung von sich aus europaweit ausgeschrieben und als Nachprüfinstanz die „Vergabekammer XY" angegeben, ist sie hieran, was die Statthaftigkeit eines Vergabeprüfungsverfahrens angeht, gebunden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 01.10.2001, 6 Verg 6/01). Thüringer Oberlandesgericht, Vergabesenat,
Beschluss vom 16.01.2002– 6 Verg 7/01