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Werkvertragsrecht: Architekten muss bei Mängeln reagieren (19.8.2001) Da ein Mangel des Architektenwerks regelmäßig nicht mehr beseitigt werden kann, ist der Architekt nach § 635 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, ohne dass eine vorhergehende Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich wäre. Ein Mangel in der Planung eines Bauwerks kann nach dessen Errichtung nicht mehr beseitigt werden. Deshalb ist eine Nachfristsetzung nur ausnahmsweise erforderlich – nämlich dann, wenn noch nicht nach den mangelhaften Plänen gebaut worden ist.
Der Sachverhalt: Das LG hatte die Klage eines Bauherrn abgewiesen, der eine fehlerhafte Planung des Architekten gerügt hatte. Auf den Fehler war der Kläger aufmerksam geworden, als ihm die Bauaufsichtsbehörde den Bau still legte. Der Architekt weigerte sich, Schadensersatz zu leisten. Er berief sich dabei u.a. darauf, dass man ihm keine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt hatte. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LG.
Die Gründe: Zwar schuldet der Unternehmer gem. § 633 Abs.2 BGB in erster Linie Nachbesserung und kann auf Gewährleistung erst dann in Anspruch genommen werden, wenn er jener Pflicht nicht fristgerecht nachkommt. Dies gilt aber nicht für den Architekten. Von ihm kann der Besteller wegen Baumängel, die durch Verletzung der Planungspflicht entstehen, keine Nachbesserung verlangen. Deshalb hat der Architekt grundsätzlich auch ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung Schadensersatz zu leisten. Eine Nachbesserung kommt mithin nur in Betracht, solange noch nicht nach den Plänen des Architekten gebaut worden ist.