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Haftung des Architekten bei Einsatz von Sonderfachleuten
OLG Koblenz, Urt. vom 17. 12. 1996, Az. 3 U 1058/95 Der Architekt kann sich im Falle einer Inanspruchnahme durch den Bauherrn aufgrund einer fehlerhaften Ausführung nicht darauf berufen, daß für diese Leistung ein Sonderfachmann beauftragt gewesen sei und dieser allein für den Schaden verantwortlich sei. Er ist zumindest verpflichtet, die Planung des Sonderfachmanns auf Übereinstimmung mit den ihm gemachten Vorgaben und auf technische Plausibilität zu prüfen. Im Zweifel muß der Architekt ergänzende Angaben und Berechnungen vom Sonderfachmann verlangen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er dem Bauherrn gegenüber zusammen mit dem Sonderfachmann als Gesamtschuldner.