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Architektenhaftung bei falscher Rechnungsprüfung
BGH, Urteil vom 14.05.98 VII ZR 320/96 Bei einem zu einem Pauschalpreis vergebenen Rohbau stellt der Bauunternehmer Abschlagsrechnungen nach Zahlungsplan, sowie daneben auf Rechnungen für zusätzlich eingebauten Stahl, in denen jedoch die Stahlmengen aus dem Hauptvertrag nochmals enthalten sind. Der Architekt gibt die Rechnungen zur Zahlung frei. Die hierdurch entstehende Überzahlung in erheblicher Höhe kann der Bauherr vom Unternehmer wegen Konkurs desselben nicht mehr zurückerlangen. Der Bauherr verlangt vom Architekten Schadensersatz. Der BGH hält diese Schadensersatzpflicht für wahrscheinlich und verweist den Rechtsstreit zurück an das OLG. Er hält hierbei fest, daß der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt verpflichtet ist, Abschlagsrechnungen der Bauunternehmer daraufhin zu überprüfen, ob sie den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig sind und ob die zugrundegelegten Leistungen erbracht sind. Soweit ein Schaden wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtungen des Architekten entsteht, ist dieser haftbar.
Praxistipp: Das BGH-Urteil belegt, daß von Architekten im Rahmen der Rechnungsprüfung erhebliche Kenntnisse des Werkvertragsrechts und der VOB/B abverlangt werden. Andererseits dürfen jedoch die Erwartungen an den Architekten auch nicht überstrapaziert werden, da dieser letztlich kein Rechtsberater ist. Er sollte deshalb im Zweifel den Bauherren an einen Anwalt verweisen. Besonders heikel sind hier etwa Fälle zu beurteilen, in denen der Bauunternehmer Nachträge geltend macht. Die bestehende Architektenhaftpflichtversicherung deckt jedoch auch Fehler bei der Rechnungsprüfung. Hier greift nicht die Ausschlußklausel für Schäden aus fehlerhafter Massen- und Kostenermittlung ein.